Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Biosphärengebiet Schwäbische Alb
Die am 22.03.2008 in Kraft getretene Verordnung für das Biosphärengebiet Schwäbische Alb kann hier eingesehen werden.
Landesgesetz
Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005, GBl. S 745:
§ 28 Biosphärengebiete
(1) Einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete,
1. die großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen,
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und
5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen,
können durch Rechtsverordnung zu Biosphärengebieten erklärt werden.
Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. § 26 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen, die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder der Ermächtigung hierzu zu bestimmen.
Bundesgesetz
Biosphärenreservate sind nach § 25 Bundesnaturschutzgesetz "einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen."
Vorgaben des Deutschen Nationalkomitees für das Programm "Der Mensch und die Biosphäre (MAB)"
Die Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland können hier eingesehen werden.
Internationale Leitlinien für das Weltnetz der Biosphärenreservate
Die internationalen Leitlinien können hier eingesehen werden.
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